Filesharing: was tun?


Das Thema Filesharing ist nach wie vor ein aktuelles Thema aus dem Bereich des Urheberrechts und scheint weiterhin ein lukratives Geschäft der Rechteinhaber und Abmahnkanzleien zu sein.

 

Der beim illegalen Filesharing gemachte Vorwurf geht dahin, dass mittels einer Tauschbörsensoftware bzw. eines Peer-to-Peer-Netzwerkes über das Internet Dateien, wie z.B. Film- oder Musikdateien, angeboten werden, ohne dazu berechtigt zu sein. Dem Inhaber des Internetanschlusses geht dann eine Abmahnung zu, worin er aufgefordert wird, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie die Kosten der abmahnenden Kanzlei und ggfls. Schadenersatz zu zahlen.

 

In vielen Fällen ist der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung allerdings nicht begründet, so dass keinesfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Mittlerweile ist eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar (siehe hierzu -> Filesharing Beiträge/Urteile), die es den Rechteinhabern erschwert, ihre vermeintlichen Ansprüche substantiiert zu begründen.

 

Auf eine Abmahnung wegen des Vorwurfes des illegalen Filesharing sollte wie folgt reagiert werden:

 

  • keine übereilte Antwort auf eine erhaltene Abmahnung. Zwar sind die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen oftmals recht kurz bemessen. Es sollte jedoch nicht unüberlegt die den Abmahnschreiben häufig beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Diese enthalten neben dem Unterlassungsbegehren häufig eine Regelung, wonach sich der Adressat der Abmahnung zu einer pauschalen Schadenersatzzahlung verpflichten soll. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung würde ein Schuldanerkenntnis bedeuten, womit man sich aber die Möglichkeit nimmt, sich gegen die Abmahnung zu wehren.
  • die Abmahnung nicht ignorieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rechteinhaber eine kostenintensive einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Auch die Argumentation, man habe das Abmahnschreiben nicht erhalten, greift nicht. Die Abmahnkanzlei braucht den Zugang des Abmahnschreibens beim Empfänger nicht nachzuweisen. Es genügt der Nachweis, dass das Abmahnschreiben verschickt wurde.
  • das Abmahnschreiben enthält grundsätzlich den genauen Zeitpunkt, wann die angebliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden haben soll. Prüfen Sie, ob Sie zu dem benannten Zeitpunkt überhaupt zu Hause waren. Es kommt häufig vor, dass der Adressat der Abmahnung z.B. an seiner Arbeitsstätte oder aus sonstigen Gründen nicht zu Hause war.
  • in manchen Fällen stellt sich heraus, dass zwar eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss begangen wurde, diese aber nicht vom Anschlussinhaber selbst, sondern z.B. von dessen Kindern begangen wurde. Auch in solchen Fällen können gute Aussichten bestehen, sich erfolgreich gegen eine erhaltene Abmahnung zur Wehr zu setzen. Mittlerweile ist eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, die es den Rechteinhabern auch in solchen Fällen erschwert, ihre vermeintlichen Ansprüche substantiiert darzulegen bzw. es den Anschlussinhabern erleichtert, sich vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu entlasten (hierzu z.B. die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).
  • in vielen Fällen kann die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Diese weicht von der vorformulierten und beigefügten Unterlassungserklärung der Abmahnkanzlei in wesentlichen Punkten ab, so dass man sich z.B. nicht einem Schuldanerkenntnis unterwirft. Es ist aber auch hier zu beachten, dass eine abgegebene Unterlassungserklärung 30 Jahre gültig ist.
  • dem in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Er hat daher vorzutragen, aus welchen Gründen er für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist, z.B. weil er zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an seiner Arbeitsstätte war. Diese Gründe sollten der Abmahnkanzlei innerhalb der von dieser gesetzten Frist mitgeteilt werden, ggfls. unter Beifügung einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Es ist zu beachten, dass die vorbenannten Punkte eine Richtschnur bilden können, wie man auf eine Abmahnung reagieren kann. Die konkrete Vorgehensweise hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Ist man sich nicht sicher, wie man auf eine erhaltene Abmahnung reagieren soll, sollte man sich rechtlichen Rat einholen.

 

Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung in diesem Rechtsbereich erheblich weiterentwickelt - und dennoch besteht bei einigen wichtigen Punkten eine unklare Rechtslage. Der Bundesgerichtshof hat z.B. mittlerweile eine Nachfoschungspflicht des abgemahnten Anschlussinhabers anerkannt. Er muss also die Personen, die zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung konkreten Zugang zum Internetansclhuss gehabt haben, zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung befragen. Allerdings ist nach wie vor umstritten, wie weit eine Nachforschungspflicht des abgemahnten Anschlussinhabers konkret geht.

 

Weitere Beiträge und Urteile zum Thema Filesharing finden Sie hier: Urheberrecht/Filesharing.