Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (z.B. gegen Bilderklau im Internet). Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Der Urheber kann also allein entscheiden, wie und durch wen sein Werk verwertet werden darf.
Urheberrechtliche Fragestellungen ergeben sich sehr häufig mit Bezug zum Internet:
- Filesharing-Abmahnungen, Filesharing Beiträge/Urteile
- Einbinden fremder Links in eigene Internetseiten
- Verwendung fremder Texte/Bilder, z.B. bei Produktbeschreibungen bei eBay
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Die Kanzlei Sasse & Partner mahnt wegen des vermeintlichen Angebotes einer nicht lizenzierten CD ("Bootleg") der Musikgruppe Motörhead ab. Konkret wird in der hier vorliegenden Abmahnung der Vorwurf gemacht, die CD "LEMMY´S LAST GIG 2015" unerlaubt bei eBay angeboten zu haben.
Das Beschreiben von Artikeln und Waren in Onlineshops ist ein wichtiger Bestandteil für den Verkaufserfolg. Deshalb machen sich viele Onlineshop-Betreiber die Mühe, ihre Waren ausführlich mittels eines eigens erstellten Textes näher zu präsentieren.
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14, entschieden, dass der Streitwert einer urheberrechtlichen Unterlassungsklage wegen des unerlaubten Anbietens eines sogenannten Bootlegs im Rahmen einer privaten eBay-Auktion bis zu 5.000 EUR betragen kann.
Vorsicht ist bei der Verwendung fremder Fotos auf Internethandelsplattformen geboten. Wer im Internet Handel treiben möchte, ist natürlich daran interessiert, seine Waren entsprechend darzustellen.
Heutzutage ist der Internetauftritt von Unternehmen nahezu unerlässlich. Auch Privatpersonen unterhalten häufig eigene Internetauftritte. Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Webseite auch urheberrechtlichen Schutz genießt.