Bundesgerichtshof (BGH) zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder (BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az. I ZR 74/12)

Der Entscheidung des BGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein 13-jähriger Sohn eines Ehepaares über den Internetanschluss der Eltern urheberechtlich geschützte Tonaufnahmen über Tauschbörsenprogramme illegal zum Download anbot.

Die Eltern wurden daraufhin von den Rechteinhabern wegen vermeintlicher Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen, der dadurch entstanden sei, dass die Musiktitel unbefugt öffentlich zugänglich gemacht wurden. Als Schadenersatz wurden je Titel (im Fall 15 Titel) 200 Euro, mithin 3.000 Euro, geltend gemacht. Die Eltern waren der Auffassung, eine Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht habe nicht vorgelegen, weil entsprechende Gebote und Verbote bei der Internetnutzung gegenüber dem Sohn ausgesprochen wurden.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage noch stattgegeben.

 

Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH ist der Auffassung, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht bereits dann genügen, wenn eine Belehrung ihres normal entwickelten Kindes über das Verbot an einer Teilnahme an einer illegalen Tauschbörse erfolgte. Der BGH ist weiter der Auffassung, dass keine grundsätzliche Verpflichtung der Eltern bestehe, die Internetnutzung des Kindes zu überwachen oder gar zu sperren oder den Computer des Kindes zu überprüfen. Solche Maßnahmen seien erst dann zu treffen, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind hätten.