Als "Identitätsdiebstahl" oder "Identitätsmissbrauch" bezeichnet man die unbefugte Verwendung personenbezogener Daten, wie z.B. den Namen, durch einen Dritten. Der Identitätsmissbrauch findet dabei häufig im Internet statt. Hierbei werden z.B. unter Verwendung der erschlichenen Daten im Namen des Betroffenen Verträge abgeschlossen: die Rechnung erhält der Betroffene, die z.B. erstandene Ware geht hingegen an den Täter.
Zum 01.01.2016 wurde in Österreich ein selbstständiger Straftatbestand des Cybermobbing eingeführt. Die Vorschrift ist im neu eingeführten § 107c des österreichischen Strafgesetzbuches bezeichnet mit " Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems".
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13, einen Anspruch auf Löschung von Daten eines Arztes aus dem Ärztebewertungsportal „jameda“ verneint.
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass kein Anspruch gegen ein Online-Bewertungsportal auf Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers besteht, der in dem Online-Bewertungsportal unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen aufstellt (BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13).
Nach dem der Europäische Gerichtshof am 13.05.2014 entschieden hat, dass Google verpflichtet sein kann, sensible persönliche Einträge von Betroffenen zu löschen (siehe Beitrag), hat Google reagiert und seit gestern ein Online-Formular zur Verfügung gestellt, mit dessen Verwendung die Löschung der entsprechenden Daten beantragt werden kann.
Das Thema „Cybermobbing“ beschäftigt auch den Gesetzgeber, um das Diffamieren, Beleidigen oder Belästigen anderer Menschen mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu sanktionieren. In strafrechtlicher Hinsicht kann unter Umständen auf die Vorschrift des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) zurückgegriffen werden.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte den Fall zu entscheiden, ob ein Löschungsanspruch bzgl. intimer Foto- und Videoaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung besteht (OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13). Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass während einer Liebesbeziehung intime Fotoaufnahmen von der Klägerin, auch teilweise durch sie selbst, angefertigt wurden. Dem Beklagten wurden diese Aufnahmen in digitalisierter Form überlassen.
Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12) hatte darüber zu entscheiden, ob Anordnungen nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz, welches den Schutz Einzelner vor Gewalt oder Gewaltandrohungen oder Belästigungen bezweckt, auch bei Bedrohungen über Facebook getroffen werden können.
Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu verhandeln, bei dem ein 21-Jähriger über Facebook mehrere weibliche Jugendliche bedroht und sexuell belästigt hatte.