Wer geschäftsmäßig eine Webseite betreibt, hat ein Impressum vorzuhalten, dem bestimmte Angaben zum Webseitenbetreiber zu entnehmen sind. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Verstöße gegen diese Impressumspflicht können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden und sind daher immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum zulässig ist. In dem Fall gab die Beklagte in deren Impressum neben einer Email-Adresse auch eine Mehrwertdienstenummer sowie deren Kosten in Höhe von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz bzw. bis zu 2,99 EUR aus dem Mobilfunknetz an.
Die einschlägige Vorschrift des § 5 Abs.1 Nr. 2 Telemediengesetz lautet wie folgt:
"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,"
Durch diese Vorschrift soll eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht werden. Der Effizienz einer Kontaktaufnahme kommt sonach eine wichtige Bedeutung zu.
Der Bundesgerichtshof beurteilte die Angabe der kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer als unzulässig, da ineffizient (BGH, Urteil v. 25.02.2016, Az. I ZR 238/14). Zwar müsse der Webseitenbetreiber keine gebührenfreie Telefonnummer einrichten. Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass "über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbare Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten. Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden."
Zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist daher von der Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer abzuraten.