In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main konnte für eine von der Kanzlei Blees vertretene Beklagte ein Erfolg erzielt werden. Die auf Klägerseite aufgetretene Sony Music Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, nahm kurzfristig vor dem anberaumten Gerichtstermin die Klage zurück.
Dem Rechtsstreit gingen zunächst ein Mahnbescheid sowie ein Vollstreckungsbescheid jeweils aus dem Jahr 2014 gegen die Beklagte voraus. Danach soll die Beklagte bereits im Jahr 2011 eine Urheberrechtsverletzung wohl wegen Filesharing begangen haben. In dem Vollstreckungsbescheid ist ein Schadenersatz in Höhe von 450,00 EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR enthalten.
Der wichtige Punkt in diesem Rechtsstreit lag nun darin, dass weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid der Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde. Beides wurde nämlich an eine Anschrift zugestellt, an der die Beklagte seit über zwei Jahren nicht mehr wohnte.
Folge hiervon war es, dass die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung der angeblichen Ansprüche nicht hemmen konnte. Da mittlerweile Verjährung eintrat, wurde für die Beklagte durch die Kanzlei Blees Einspruch gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid sowie vorsorglich die Einrede der Verjährung bzgl. der geltend gemachten Ansprüche erhoben.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main ging in einem Hinweisbeschluss vom 18.04.2016 ebenfalls davon aus, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte. Das Gericht ging deshalb desweiteren davon aus, dass jedenfalls die Verjährungseinrede bzgl. der Rechtsanwaltskosten durchgreifen dürfte.
Interessant in diesem Zusammenhang ist aber auch, dass das Gericht in seinem Hinweisbeschluss von einer 10-jährigen Verjährungsfrist bzgl. eines etwaigen Schadenersatzanspruches der Klägerin ausging. Die Frage der Verjährung solcher Schadenersatzansprüche ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Viele andere Gerichte gehen bei Schadenersatzansprüchen in Filesharing-Fällen von einer 3-jährigen Verjährungsfrist aus. Letztlich musste aufgrund der Klagerücknahme durch die Klägerin hierüber nicht mehr entschieden werden.
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