Filesharing: Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber nicht für Filesharing seiner volljährigen Gäste

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2016 geurteilt, dass ein Internetanschlussinhaber grundsätzlich nicht für Filesharing seiner volljährigen Gäste haftet (BGH, Urteil v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15).

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass die in Australien lebende volljährige Nichte der Anschlussinhaberin  sowie deren Lebensgefährte, die bei der Anschlussinhaberin zu Besuch waren und denen die WLAN-Nutzung eingeräumt wurde, für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich waren.

 

Dennoch wurde die Anschlussinhaberin auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR verklagt.

 

Das zunächst befasste Amtsgericht wies die Klage des Rechteinhabers gegen die Anschlussinhaberin ab. Das Landgericht verurteilte hingegen die Anschlussinhaberin im Rahmen der sogenannten "Störerhaftung" zur Zahlung der Abmahnkosten.

Der Bundesgerichtshof schließlich verneinte eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 12.05.2016 ausführt,

 

"haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht."

 

Der Bundesgerichthof hat mit seiner Entscheidung weiter Klarheit in die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers gebracht. Grundsätzlich bestehen gegenüber volljährigen Besuchern und Gästen also keine vorhergehenden Belehrungspflichten dahingehend, entsprechende Rechtsverletzungen zu unterlassen. Kam es allerdings z.B. bereits in der Vergangenheit zu Vorkommnissen dieser Art, wird der Anschlussinhaber zu Belehrungen auch gegenüber seiner volljährigen Gäste und Besucher verpflichtet sein.

 

Zukünftig wird sich die Thematik der Störerhaftung wohl aufgrund der Einigung der Regierungskoalition auf den Wegfall der Störerhaftung ohnehin erledigt haben, was freilich nicht bedeutet, dass damit dem Filesharing nun Tür und Tor geöffnet wird.