Gewährleistung und Garantie beim Kaufvertrag

Häufig stellt sich die Frage, welche Rechte der Käufer hat, wenn die Ware einen Defekt aufweist oder nicht dem entspricht, was eigentlich vereinbart ist. Dann kommen die Begriffe Gewährleistung und Garantie ins Spiel.

Häufig werden diese beiden Begrifflichkeiten fälschlicherweise synonym verwendet oder verwechselt. Es gibt rechtlich betrachtet einen großen Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsbegriffen.

 

Gewährleistung:

 

Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind gesetzlich geregelt. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche des Käufers ist es, dass die Sache, die erworben wurde, bei Gefahrübergang mangelhaft ist.

 

Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Sache nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

 

Wurde keine Sachbeschaffenheit vereinbart, liegt ein Sachmangel dann vor, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

 

Haben Verkäufer und Käufer auch keinen Verwendungszweck vertraglich festgehalten, so ist die Sache dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Geldmachung von Gewährleistungsrechten ist der Gefahrübergang. Der Mangel muss also bei Gefahrübergang bereit vorliegen. In der Regel ist dies die Übergabe der Sache an den Käufer. Tritt ein Mangel also erst nach dem Gefahrübergang auf, z.B. der gekaufte Fernseher geht erst ein Jahr später kaputt, wird es schwierig, Gewährleistungsrechte durchgesetzt zu bekommen - es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass der Fernseher aufgrund eines Mangels kaputt ging, der dem Fernseher bereits bei Übergabe anhaftete. Hier besteht in der Regel aber ein Beweisproblem auf Seiten des Käufers.

 

Eine Beweislastumkehr bzgl. eines Mangels bei Gefahrübergang findet hingegen aus Gründen des Verbraucherschutzes dann statt, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas kauft (sogenannter "Verbrauchsgüterkauf") und der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab der Übergabe auftritt. Denn dann wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelhaft war. Nun obliegt es dem Verkäufer zu beweisen, dass dem nicht so war.

 

Liegen die Voraussetzungen des Mangels bei Übergabe also vor, so stehen dem Käufer in der Regel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu (es sei denn diese wurden wirksam ausgeschlossen). Hierbei ist in der Regel zunächst der sogenannte Nacherfüllungsanspruch geltend zu machen. Danach kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Kosten hierfür trägt vollumfänglich der Verkäufer.

 

Weitere (grundsätzlich nachrangige) Gewährleistungsrechte sind der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung des Kaufpreises, der Schadenersatz oder Aufwendungsersatz.

 

Garantie:

 

Hat der Verkäufer, der Hersteller der Sache oder ein Dritter eine Garantie auf die Sache gegeben, richten sich die Ansprüche des Käufers nach dem Inhalt der Garantieerklärung - und zwar auch dann, wenn der Mangel an der Sache erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Garantien können sich z.B. auf die Beschaffenheit oder auf die Haltbarkeit der Sache beziehen. In der Regel wird auch eine Garantiefrist genannt innerhalb derer der Garantiegeber seine Leistungen aus der Garantie erbringen wird.

 

Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass dem Käufer sowohl Gewährleistungsansprüche als auch die Rechte aus einer Garantie parallel zustehen, z.B. bei einem Pkw-Kauf. In manchen solchen Fällen versuchen die Verkäufer dann, den Käufer auf Garantieansprüche zu verweisen, weil diese eventuell eine Kostenbeteiligung des Käufers an der Mangelbeseitigung vorsehen. Hier sollte der Käufer prüfen, ob er aus Gewährleistung gegen den Verkäufer vorgehen kann, da dann der Verkäufer sämtliche Kosten der Nacherfüllung tragen muss. Denn die Gewährleistungsrechte können durch eine Garantie nicht verdrängt werden.

 

Fazit:

 

Gewährleistung und Garantie beim Kaufvertrag sind nicht gleichbedeutend, obwohl die Begrifflichkeiten landläufig  häufig gleichbedeutend verwendet werden. Beide Rechtsbegriffe haben unterschiedliche Voraussetzungen, um die entsprechenden Rechte jeweils daraus ableiten zu können.

 

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