Die sogenannte "Buttonlösung"

Bahnt sich im Internet zwischen einem Verbraucher und einem Onlineshopbetreiber auf dessen Onlineplattform z.B. ein Kaufvertrag an, so muss der Onlineshopbetreiber die Schaltfläche, den Button, die den Vertragsschluss "besiegeln" soll, so  gestalten, dass dem Verbraucher klar wird, dass er mit der Betätigung des Buttons einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht.

Der entsprechende Button soll daher gemäß § 312j Abs.3 BGB die Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen" haben oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

 

Ist der Button nicht entsprechend gestaltet, kommt bereits kein Vertrag zustande, § 312j Abs.4 BGB. Der Onlineshopbetreiber wird daher keine Rechte gegen den Verbraucher, z.B. auf Zahlung eines Kaufpreises haben.

 

Im Übrigen wird sich das Fehlen eines entsprechend beschrifteten Buttons für den Onlineshopbetreiber nicht nur negativ gegenüber dem Verbraucher (bzw. für den Verbraucher gegebenenfalls positiv, siehe hier) auswirken können, sondern auch wettbewerbsrechtlich abmahnt werden können. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in der Beschriftung eines Buttons mit "Bestellung abschicken" einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gesehen, da damit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kam, dass mit Betätigen der Schaltfläche ein kostenpflichtiger Vertrag zustande komme (OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2013, Az. 4 U 65/13).