Eltern haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Eltern ihres verstorbenen minderjährigen Kindes Anspruch auf Zugang zum Facebook-Accounts des Kindes haben. Facebook hatte dies abgelehnt.

Das Gericht sprach den Eltern des Kindes einen entsprechenden Anspruch zu mit der Argumentation, dass der Nutzungsvertrag zwischen dem Kind und Facebook vererbbar sei (Urteil v. 17.12.2015, Az. 20 O 172/15).

 

Das Gericht hatte bei seiner Entscheidung u.a. zu berücksichtigen, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht des Kindes bei einer Zugangsberechtigung der Eltern verletzt sei, wenn dadurch die Eltern Kenntnis vom Inhalt des Accounts erlangen. Dies verneinte das Gericht mit der Begründung, dass die Eltern zu Lebzeiten des Kindes sorgeberechtigt seien und deshalb auch nach dem Tode des minderjährigen Kindes wissen dürfen, worüber sich das Kind auf Facebook austauschte.

 

Ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG verneinte das Gericht ebenfalls, so dass es den Eltern des Kindes letztlich den Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account zusprach.