In einem von der Kanzlei Blees vor dem Amtsgericht Frankenthal geführten Rechtsstreit wurde der beklagte Mandant von der Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft, vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, auf Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen angeblichem Filesharing verklagt.
Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe den Film "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" über eine Internettauschbörse zum Download angeboten. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten eine Lizenzgebühr in Höhe von 600,00 EUR sowie weitere 506,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und stützte den vermeintlichen Anspruch auf die grundsätzlich bestehende Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Internetanschlussinhaber.
Diese Vermutung konnte erfolgreich durch unseren Vortrag widerlegt werden. Zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung hatten nämlich noch die Ehefrau des Beklagten sowie die zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung minderjährige Tochter selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss. Zudem wurde die Tochter bereits vor Erhalt des Abmahnschreibens dahingehend belehrt, keine illegalen Downloads durchzuführen. Die Tochter fiel darüber hinaus in die Zielgruppe des streitgegenständlichen Films.
Mit Urteil des AG Frankenthal vom 02.02.2015, Az. 3b C 682/14, wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führt in seinem Urteil aus:
"Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht ausreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08). Insoweit trifft den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte in vollem Umfange nachgekommen. Er hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau als auch die damals 15-jährige Tochter zum fraglichen Zeitpunkt selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und daher als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Darüber hinaus hat er seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass die 15-jährige Tochter zur Zielgruppe des streitgegenständlichen Filmwerkes gehört, so dass für das Gericht zumindest die Vermutung naheliegt, dass sie für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnte."
Interessant sind auch die weiteren Ausführungen des Gerichts zum Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers:
"Mehr braucht der Beklagte nach der zitierten Rechtsprechung des BGH nicht vorzutragen, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen. Er kann daher weder als Täter noch als Störer in Anspruch genommen werden."
Das Gericht erteilte damit den von den abmahnenden Kanzleien häufig gestellten, überzogenen, Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers eine Absage.