UPDATE! Bundesgerichtshof: Bearbeitungsgebühren bei Abschluss eines Verbraucherkredits sind unwirksam: Urteilsbegründungen liegen nunmehr vor

Bereits an anderer Stelle wurde über die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unzulässigkeit von Bankbearbeitungsgebühren berichtet. Nunmehr liegen die Urteilsbegründungen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 mit den Aktenzeichen XI ZR 405/12 sowie XI ZR 170/13 im Volltext vor.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Begründungen sehr detailliert mit den rechtlichen Fragestellungen auseinandergesetzt. Zunächst hat er umfangreich geprüft, ob es sich bei entsprechenden Klauseln, welche Bearbeitungsgebühren vorsehen, um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt oder um eine kontrollfreie Preisabrede. Die Beantwortung dieser Frage sei durch Auslegung zu ermitteln und richte sich dabei nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Im zu entscheidenden Fall spreche nach Ansicht des BGH bereits die Bezeichnung als „Bearbeitungsgebühr“ für eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Zudem sei ein Bearbeitungsentgelt nicht laufzeitabhängig, weshalb gerade nicht die Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“ werde, wie z.B. Zinszahlungen.

 

Letztlich kommt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zu der Auffassung, dass es sich bei der zugrundeliegenden Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt und nimmt im Weiteren zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit Stellung:

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind entsprechende Vertragsklauseln, die die Zahlung von Bearbeitungsgebühren regeln, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Die berechneten Gebühren seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kein Entgelt für gesonderte, von den Banken erbrachte Leistungen. Für lediglich vorbereitende Tätigkeiten der Banken zum Abschluss eines Vertrages wie Bonitätsüberprüfungen, können keine Gebühren verlangt werden, da die Banken dazu ohnehin gesetzlich verpflichtet seien oder diese Tätigkeiten dem eigenen Geschäftsinteresse der Banken dienen.

 

Fazit: Der Bundesgerichtshof hat sich sehr überzeugend und detailliert zu der Frage der (Un-)Zulässigkeit von Bankbearbeitungsgebühren in AGB geäußert, so dass es für die betroffenen Banken schwierig sein wird, die Rückerstattungen der Bearbeitungsgebühren an seine Kunden erfolgreich verweigern zu können.