Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu verhandeln, bei dem ein 21-Jähriger über Facebook mehrere weibliche Jugendliche bedroht und sexuell belästigt hatte.
Einer Betroffenen drohte er die Heimsuchung der Hells Angels an, wenn sie nicht sexuelle Handlungen an sich vornehme, diese aufnehme und ihm den Film zur Verfügung stelle. Aus Angst kam die Betroffene der Aufforderung des 21-Jährigen nach. Den Film stellte der Täter sodann über Facebook ins Netz - mit den zu erwartenden negativen Folgen für die Betroffene. Von einer weiteren Betroffenen stellte er pornografische Fotoaufnahmen ins Netz. Wiederum andere Betroffene wurden im Internet beleidigt.
Nachdem die Staatsanwaltschaft eine dreijährige Jugendstrafe beantragte und der Verteidiger des geständigen Täters eine Bewährungsstrafe und einen Warnschussarrest für ausreichend hielt, verhängte das Gericht eine Jugendhaftstrafe von 2 Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben verurteilte das Gericht den Täter zu einem vierwöchigen Dauerarrest sowie zur Teilnahme an einer Sexualtherapie und zur Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Zudem muss der Täter den beiden am schlimmsten verletzten Betroffenen jeweils 1.500,00 EUR Schmerzensgeld zahlen. Auch hat der Täter seine Accounts bei Facebook, WhatsApp und Instagram zu löschen.
Über die Frage, ob die Haft anzutreten ist, wird erst nach einer sechsmonatigen Vorbewährungszeit entschieden. In diesen sechs Monaten gilt für den 21-Jährigen ein strenges Nutzungsverbot der benannten Internetdienste. Hält sich der 21-Jährige nicht an dieses Verbot, so wird die Sozialprognose laut Gericht wohl zu dessen Ungunsten ausfallen. Von dieser Prognose hängt dann auch die Frage ab, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht.
Wie die Kontrolle des Facebook-Verbotes etc. praktisch umgesetzt werden soll, erscheint schwierig. Jedenfalls stellt das Verbot der Nutzung von Facebook etc. eine neue Möglichkeit der Auflagenerteilung dar.