Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12) hatte darüber zu entscheiden, ob Anordnungen nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz, welches den Schutz Einzelner vor Gewalt oder Gewaltandrohungen oder Belästigungen bezweckt, auch bei Bedrohungen über Facebook getroffen werden können.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Mutter und deren 7-jähriger Sohn von einer Bekannten über Facebook beleidigt wurden („Mongotochter“, „dreckiger“ Junge), weil die Bekannte annahm, von einem Bruder der Betroffenen betrogen worden zu sein. Zudem drohte die Bekannte auf Facebook auch damit, den Jungen bzw. ein Familienmitglied der Betroffenen „kalt zu machen“, den Betroffenen „aufzulauern“ und dem Jungen einen „Stein an den Kopf zu werfen“.
Hierauf hat die betroffene Mutter zunächst einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz bei dem Familiengericht gestellt.
Das Familiengericht hat daraufhin der Bekannten als Antragsgegnerin verboten, sich der Betroffenen und deren Sohn zu nähern und Kontakt aufzunehmen, insbesondere per Facebook oder Email.
Gegen diese Anordnungen des Familiengerichts wendete sich nun die Bekannte, weshalb sich das OLG Hamm mit der Sache zu befassen hatte.
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts und führte aus, die von der Antragsgegnerin auf Facebook veröffentlichten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass die Antragsgegnerin eine Verletzung des Lebens des Jungen ankündigte, auf deren Eintritt die Antragsgegnerin Einfluss habe. Eine mögliche Straftat eines Dritten (hier: Betrugsvorwurf) gegen die Antragsgegnerin rechtfertige die Drohung gegen die Antragsstellerin und deren Sohn nicht.