Mit Urteil vom 09.07.2013, Az. I-20 U 102/12, hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass es die VodafoneD2 GmbH zu unterlassen hat, mit der Meldung der Daten des Betroffenen wegen einer nicht beglichenen Forderung an die Schufa zu drohen, ohne den betroffenen Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass durch ein Bestreiten der Forderung die Meldung verhindert werden kann.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Die Vodafone D2 GmbH verwendete in einem Zahlungserinnerungsschreiben folgende Formulierung:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredites, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Die verwendete Formulierung, dass die Vodafone D2 GmbH verpflichtet sei, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, enthält nicht den ausdrücklichen Hinweis, dass durch ein Bestreiten der Forderung durch den Betroffenen eine Meldung verhindert werden kann.
Das OLG Düsseldorf sah in der verwendeten Formulierung einen Verstoß gegen § 4 Nr.1 UWG. Dort ist folgendes geregelt:
„Unlauter handelt insbesondere, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.“
Das Gericht führte dazu aus:
„Der in den Mahnungen enthaltene streitgegenständliche Passus ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, und seine Fähigkeit zu einer freien informationsgeleiteten Entscheidung erheblich zu beeinträchtigen. Das Schreiben erweckt beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten, äußerst knapp bemessenen Frist befriedigt. Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrages wird eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten folglich auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Ein bei der SCHUFA Eingetragener wird vom Zugang zu regulären Krediten faktisch abgeschnitten, was für den Betroffenen existenzvernichtend sein kann, etwa wie er als Selbstständiger für den Betrieb seines Unternehmens auf einen Kreditrahmen angewiesen ist oder weil jemand als Immobilienbesitzer eine Anschlussfinanzierung benötigt, ohne die er sein Haus verkaufen müsste. Da ein solches Risiko in den Augen der Betroffenen in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Forderung der Beklagten steht, besteht die konkrete Gefahr einer nicht informations-, sondern allein angstgeleiteten Entscheidung.“