Mit Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 88/11, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Verstoß gegen § 477 Abs.1 S.2 BGB vorliege, wenn auf einer Internetplattform bei einem verbindlichen Angebot des Verkäufers keine inhaltlichen Angaben zur ebenfalls angebotenen Garantie gemacht werden.
§ 477 Abs.1BGB beinhaltet folgende Regelung:
Eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1.
den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2.
den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Im konkreten Fall hat der Verkäufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes bei einem Sofort-Kaufen-Angebot auf eBay lediglich auf eine Herstellergarantie verwiesen, ohne deren Inhalt im Angebot näher zu erläutern. Ein Mitwettbewerber des Verkäufers sah hier ein Verstoß gegen § 477 Abs.1 S.2 BGB - und bekam Recht.
Nach der Rechtsprechung des BGH fallen unter den Begriff der Garantieerklärung nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen. Nach Ansicht des BGH fällt darunter aber nicht die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordere und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündige, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.
Der BGH prüfte an dieser Stelle, ob bereits eine Garantieerklärung des Verkäufers vorlag oder lediglich eine Werbung. Der BGH nahm diese Abgrenzung dergestalt vor, dass geprüft werden müsse, ob der Verkäufer lediglich eine Aufforderung an die potentiellen Käufer zur Abgabe eines käufereigenen Kaufangebotes im Rahmen seiner Auktion vornahm (dann lediglich Werbung) oder aber der Verkäufer bereits ein rechtsverbindliches Angebot unterbreitete, dem potentielle Käufer also die Entscheidung oblag, das Angebot des Verkäufers anzunehmen (dann Garantieerklärung).
Im zu entscheidenden Fall lag ein Sofort-Kaufen-Angebot des Verkäufers auf der Internetplattform eBay vor. Dieses stellt bereits ein rechtsverbindliches Angebot des Verkäufers vor mit der Folge, dass er den Anforderungen des § 477 Abs.1 S.2 BGB hätte nachkommen müssen.