Viele Unternehmen sind heutzutage mit einem Internetauftritt präsent, um sich und seine Waren oder Dienstleistungen vorzustellen. Zur Gestaltung und Erstellung des Internetauftrittes werden dabei häufig Webdesignbüros beauftragt. Schön ist es, wenn das Webdesignprojekt reibungslos über die Bühne geht, die Internetpräsenz also in der vorgesehenen Zeit und wie gewünscht erstellt wird.
Häufig ist es aber so, dass während der Projektphase vom Unternehmen Änderungswünsche (Change Requests) kundgetan werden, die gegebenenfalls einen zusätzlichen Aufwand für das Webdesignbüro bedeuten. Dabei kann es zum Streitfall kommen, ob das Unternehmen diesen Mehraufwand zu vergüten hat oder nicht. Um solche oder ähnliche Probleme bereits im Vorfeld auszuschließen, ist es für beide Seiten sinnvoll, einen schriftlichen Webdesign-Vertrag zu fixieren.
Welche Regelungen in einem Webdesign-Vertrag sinnvoll sind, soll im Folgenden näher erläutert werden.
3-Phasen-Modell
In der Regel wird das Webdesign-Projekt in 3 verschiedene Phasen eingeteilt. Diese Einteilung hängt vom Umfang des Projektes ab. Bei großen Projekten wird darüber hinaus regelmäßig ein Pflichtenheft erstellt, worin z.B. Funktionalitäten der Website, Programmiersprache etc. näher konkretisiert werden. An dieser Stelle sollen die drei einzelnen Phasen erläutert werden.
I. Konzeptphase
In der Konzeptphase wird, je nach Vereinbarung, entweder vom Auftraggeber (=Unternehmen) oder vom Auftragnehmer (=Webdesignbüro) ein Konzept über die Struktur, d.h. über den Aufbau und die Gliederung der Website, erarbeitet. Dazu gehört z.B. auch, an welchen Positionen der Website Grafiken oder Reiter gesetzt werden sollen.
II. Entwurfsphase
In dieser Phase wird der Auftragnehmer auf der Grundlage des fertiggestellten und freigegebenen Konzeptes einen Entwurf der Website erstellen. Dabei sollte der Entwurf jedenfalls die wesentlichen gestalterischen Eigenschaften und die notwendigen technischen Grundfunktionalitäten beinhalten. Über die Anzahl der vom Auftragnehmer ggfls. zu erstellenden Entwürfe sollte eine vertragliche Regelung aufgenommen werden.
III. Fertigstellungsphase
Nach Freigabe des Entwurfes durch den Auftraggeber erstellt der Auftragnehmer die funktionstüchtige Endversion der Website.
Es empfiehlt sich, für jede einzelne Phase einen Fertigstellungstermin konkret zu benennen, um für beide Vertragsparteien Sicherheit über die Einhaltung des Zeitplanes und Fertigstellung des Projektes zu gewährleisten.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Es empfiehlt sich, in den Webdesign-Vertrag Mitwirkungspflichten des Auftraggebers aufzunehmen, z.B. wenn dieser Texte oder Bildmaterial dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen soll. In dem Zusammenhang sollte zudem eine Regelung aufgenommen werden, worin der Auftraggeber zusichert, dass er berechtigt ist, über die entsprechenden Texte oder das Bildmaterial verfügen zu dürfen bzw. über die entsprechenden Lizenzen verfügt. Andernfalls könnte die Gefahr bestehen, dass Rechte Dritter, z.B. Urheber- oder Markenrechte, verletzt werden.
Abnahme
Ein wichtiger Punkt, der im Webdesign-Vertrag geregelt werden sollte, ist die Abnahme der Endversion der Website durch den Auftraggeber, wenn die Endversion seinen Vorstellungen und den besprochenen Einzelheiten entspricht. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber die vertragsgemäße Erstellung der Website an.
Die Abnahme ist darüber hinaus deshalb ein wichtiger Regelungspunkt, weil damit zum einen der Zeitpunkt der Fertigstellung der Website festgelegt wird, sich zum anderen aber auch die Fälligkeit der Vergütung nach der Abnahme richtet.
Es sind auch Regelungen für Teilabnahmen möglich, wenn z.B. ein Abschnitt des Projektes bereits fertiggestellt ist.
Vergütung/Zahlungsmodalitäten
Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie die Vergütung bzw. die Zahlungsmodalitäten geregelt werden können. Neben Pauschalpreisen kann eine Vergütung nach Zeitaufwand erfolgen. Beides kann auch verbunden werden, was sich dann anbietet, wenn sich der zeitliche Arbeitsumfang für den Auftragnehmer wegen häufiger Änderungswünsche des Auftraggebers während der Projektphase erhöht.
Bei Regelungen zur Teilabnahme empfiehlt es sich aus Sicht des Auftragnehmers, Abschlagszahlungen zu vereinbaren, um das Risiko eines Zahlungsausfalles des Auftraggebers wegen Insolvenz oder Projektaufgabe zu reduzieren.
Nutzungsrechte
Ein ganz wesentlicher Punkt, der in einem Webdesign-Vertrag zu regeln ist, ist das Thema der Nutzungsrechte. Regelungen hierzu sind dringend zu empfehlen, denn dem Auftragnehmer steht an der von ihm erstellten Website grds. das Urheberrecht und damit auch das Nutzungsrecht an der Website zu. Ohne entsprechende Regelungen wäre der Auftraggeber rechtlich nicht in der Lage, die für ihn erstellte Website zu nutzen.
Aus Sicht des Auftraggebers wäre darauf zu achten, dass ihm das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an der Website eingeräumt wird.
Aus Sicht des Auftragnehmers sollte diesbezüglich darauf geachtet werden, dass diese Rechteeinräumung von der vollständigen Zahlung seiner Vergütung abhängig gemacht wird.
Darüber hinaus wären noch Fragen dergestalt zu beantworten, ob der Auftraggeber die Website auch mit anderen Domains verwenden darf, ob der das Design verändern darf oder ob sich die Nutzung des Designs Website auf das Internet beschränkt oder auch z.B. auf Flyern verwendet werden darf. Auch die Frage der Überlassung des Quellcodes sollte hier geregelt werden.
Auf die Regelung der Nutzungsrechte sollte aufgrund der vielfältigen Auswirkungen sowohl aus Sicht des Auftraggebers als auch aus Sicht des Auftragnehmers besonderes Augenmerk gelegt werden.
Haftungsregelungen
Haftungsregelungen sollten ebenfalls in den Webdesign-Vertrag aufgenommen werden. Der Auftragnehmer hat hier das Interesse, seine Haftung weitestgehend zu beschränken.
Bei der Haftung gegenüber Dritten, z.B. Rechteinhabern an Bildern, Marken etc., sollte ebenfalls eine Regelung aufgenommen werden (siehe hierzu auch die Ausführungen unter der Überschrift „Mitwirkungspflichten des Auftraggebers“). Denn grds. haftet der Auftraggeber Dritten gegenüber wegen Verletzungen von z.B. Urheberrechten oder Markenrechten Dritter. Hat der Auftragnehmer z.B. entsprechendes urheberrechtlich geschütztes fremdes Bildmaterial in die Website eingebracht, so stellt sich die Frage, inwieweit der Auftraggeber sodann vom Auftragnehmer Haftungsfreistellung oder Regress verlangen kann. Entsprechende Regelungen im Webdesign-Vertrag können hier weiterhelfen.
Gewährleistung
An dieser Stelle wird im Webdesign-Vertrag gerne auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Kauf- oder Werkvertragsrecht verwiesen, so dass die dortigen gesetzlichen Regelungen gelten sollen.
Empfehlenswert sind darüber hinaus Regelungen zur Prüf- und Rügepflicht etwaiger Mängel.
Geheimhaltung/Datenschutz
Der Auftragnehmer wird im Rahmen der Projektausführung ggfls. Kenntnis von vertraulichen Unternehmensinformationen des Auftraggebers erlangen. Es empfiehlt sich deshalb, entsprechende Regelungen zur Geheimhaltung in den Webdesign-Vertrag aufzunehmen.
Kündigung
Vertragliche Regelungen sind deshalb sinnvoll, weil je nach Vertragstypus das Gesetz kein Kündigungsrecht vorsieht. Kommt es jedoch im Laufe des Projektes zu Schieflagen, wie z.B. das Nichteinhalten von vereinbarten Fertigstellungsterminen durch den Auftragnehmer oder Verletzungen von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, sollte den Vertragsparteien unter Benennung der Gründe die Möglichkeit zur Kündigung eingeräumt werden.
Daneben sollten Regelungen zu den Nutzungsrechten an der (noch nicht fertiggestellten) Website im Falle einer wirksamen Kündigung getroffen werden.
Sonstiges
Neben dem reinen Webdesign-Vertrag kann die Wartung oder Pflege des Internetauftrittes gewünscht sein. Hier empfiehlt sich der Abschluss eigener Wartungs- oder Pflegeverträge.
Fazit
Aufgrund der Vielschichtigkeit der regelungsbedürftigen Themen ist es sinnvoll, ein Webdesignprojekt durch einen schriftlichen Vertrag festzuhalten und näher zu konkretisieren. Dies gilt vor allem dann, je umfangreicher das Projekt ist. Sowohl für das Unternehmen als Auftraggeber als auch für das Webdesignbüro als Auftragnehmer kann durch einen schriftlichen Webdesign-Vertrag ein erhebliches Maß an Rechtssicherheit erreicht werden.