Bundesgerichtshof zur Haftung von „Google“ bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergänzungsvorschlägen

Mit Urteil vom 14.Mai 2013, Az. VI ZR 269/12, hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit von persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergänzungsvorschlägen bei Google entschieden. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft sowie deren Vorstandsvorsitzender.

Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine von Google dort aufgrund der Autocomplete-Funktion als Vorschläge der Name des Klägers mit dem Zusatz „Scientology“ und „Betrug“ im Fenster dargestellt wurden. Der Kläger hatte jedoch weder eine Beziehung zu Scientology noch war ihm ein Betrug vorzuwerfen. Der Kläger nahm daher das Unternehmen „Google“ wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Unterlassung und Geldentschädigung in Anspruch. In der ersten Instanz wurde die Klage durch das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Berufungsgericht zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof gelangt in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Kläger rechtsfehlerhaft verneint habe.

In seiner Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, es sei eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, wenn bei Eingabe des Namens als Suchergänzungsvorschläge die negativ belegten Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ aufgeführt würden und dadurch ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Klägern und den Begriffen hergestellt werde.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne daraus aber nicht geschlussfolgert werden, Google hafte für jede Persönlichkeitsrechtsverletzung durch entsprechende Suchvorschläge. Es könne Google nicht vorgeworfen werden, eine entsprechende Suchmaschinensoftware entwickelt und verwendet zu haben. Es könne Google nur vorgeworfen werden, keine hinreichenden Maßnahmen getroffen zu haben, um Rechtsverletzungen Dritter zu verhindern. Eine Haftung von Google setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Der Bundesgerichthof führt aus, dass der Betreiber einer Suchmaschine nicht regelmäßig verpflichtet sei, die Suchergänzungsvorschläge vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine Verantwortlichkeit des Betreibers trete erst bei Kenntnis der rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung ein. Bei einem Hinweis eines Betroffenen, bestehe eine Pflicht, entsprechende Verletzungen für die Zukunft zu vermeiden.