Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12, entschieden, dass Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ohne klarstellenden Hinweis auf den Vergleichspreis mehrdeutig und
sonach irreführend sei.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Postenbörse Waren mit „Statt“-Preisen bewarb, ohne den Vergleichspreis anzugeben. Hiergegen wandte sich eine Warenhandelsgesellschaft und begehrte von der Postenbörse Unterlassung.
Das OLG Hamm begründete die Entscheidung damit, dass die Werbung mehrdeutig sei. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher könne den Eindruck erhalten, bei den durchgestrichenen Preisen handele es sich entweder um frühere Preise der Postenbörse oder um übliche oder früher geforderte höhere Preise des regulären Einzelhandels. Diese Mehrdeutigkeit habe die werbende Postenbörse gegen sich gelten zu lassen.