Werbeanrufe können nicht nur lästig sein, deren Zulässigkeit ist auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.10.2012, Az. I ZR 169/10, weiter konkretisiert.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Unternehmen Werbeanrufe bei Verbrauchern durchführte und diese deshalb für zulässig erachtete, weil die Verbraucher eine vorformulierte Einwilligungserklärung in die Werbeanrufe abgegeben hatten.
Der Bundesgerichtshof hielt die Werbeanrufe dennoch für unzulässig. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass zwar vorformulierte Einwilligungserklärungen in Werbeanrufe nicht grundsätzlich unwirksam seien. Der Bundesgerichtshof ist aber der Ansicht, dass eine vorformulierte Einwilligung nur wirksam sei, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt werde. Dies setze voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen werde und wisse, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung beziehe.
Für vorformulierte Einwilligungserklärungen bedeutet dies, dass diese konkrete Angaben über die Produkte, die beworben werden, und über die werbenden Unternehmen enthalten müssen.