OLG München hält Double-Opt-In-Verfahren für wettbewerbswidrig

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12, das in der Praxis gängige Double-Opt-In-Verfahren bei der Anmeldung für Newsletter für unzulässig beurteilt.

Bei dem Double-Opt-In-Verfahren hat sich ein potentieller Adressat zunächst in einem Anmeldeformular auf den Internetseiten des werbenden Unternehmens mit seiner Email-Adresse einzutragen. Daraufhin erhält der Adressat an seine angegebene Email-Adresse eine automatische Check-Nachricht. Diese enthält einen Link, durch dessen Anklicken der Adressat erneut bestätigt, dass er Email-Werbung des werbenden Unternehmens erhalten möchte.

Das OLG München hat nun bereits die erste automatische Check-Nachricht als unzulässige Werbung eingestuft, weil es an einer vorherigen Einwilligung fehle.

 

Mit dieser Entscheidung hat das OLG München für einige Verunsicherung gesorgt, ist es doch gerade Sinn und Zweck des Double-Opt-In-Verfahrens, die für Newsletter-Werbung erforderliche vorherige Einwilligung beweissicher zu dokumentieren und falsche Newsletter-Registrierungen zu vermeiden.

 

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsauffassung des OLG München, die unter vielen Juristen auf Unverständnis trifft, Bestand haben wird. Denn der Bundesgerichtshof hat noch im Jahr 2011 entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Empfängers erfordere („Opt-in“-Erklärung). Der Bundesgerichtshof hält daher das Opt-In-Verfahren gerade für geeignet, die erforderliche Einwilligung des Empfängers einzuholen.