Internetauktionsplattformen wie eBay erfreuen sich großer Beliebtheit zum Kauf oder Verkauf von Waren unterschiedlichster Art. Dabei treten sich stets Verkäufer und Käufer gegenüber. Die Frage, die sich dabei für den Verkäufer stellen kann, ist, ob er noch als privater Händler auftritt oder ob er bereits den Status eines Unternehmers innehat.
Die Antwort auf diese Frage lautet wie so oft: es kommt darauf an!
Eine klare Abgrenzung gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Annahme einer Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt erforderlich. Allerdings ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht notwendig.
Die Frage ist nun, wann jemand bereits planmäßig und auf eine gewisse Dauer entgeltlich seine Leistungen anbietet. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden und ist immer eine Frage des Einzelfalls. Anhaltspunkte hierfür sind bspw. Dauer und Umfang der getätigten Verkäufe. Berücksichtigt wird zudem, ob neue oder gleichartige Waren mehrfach verkauft wurden. Bei eBay kann z.B. auch die Anzahl der Bewertungen in einem gewissen Zeitraum ausschlaggebend sein.
Unter Einbeziehung solcher Anhaltspunkte haben oftmals Gerichte zu entscheiden, ob ein Händler gewerblich handelt. So haben Gerichte bspw. eine gewerbliche Tätigkeit angenommen, wenn im Rahmen einer Wohnungsentrümpelung innerhalb eines Monats über 90 Artikel verkauft wurden. Bei den Verkaufsgegenständen handelte es sich übrigens um aufgetragene Kleider und gebrauchte Haushaltsgegenstände. Eine Unternehmereigenschaft wurde auch bei dem Verkauf von als Neuware deklarierter Kleidung in unterschiedlichen Größen angenommen.
Wird der Verkäufer nun als Unternehmer eingestuft, so hat dies für ihn weitreichende Konsequenzen. Hierzu gehören u.a. die Anbieterkennzeichnung, also die Information darüber, wer den Onlinehandel betreibt und mit wem letztlich ein Vertrag geschlossen wird. Daneben sind Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Waren erforderlich. Sogar Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, sind erforderlich.
Eine ganz wesentliche Information ist die Information über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht des Käufers. Das Fehlen dieser Information ist häufig Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Denn für den Unternehmer gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach handelt u.a. unlauter und damit wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine Nichtbeachtung der Vorschrift ist als Wettbewerbsverstoß zu betrachten und kann abgemahnt werden.
Ärgerlich für den von einer Abmahnung betroffenen und zumeist völlig überraschten Verkäufer sind insbesondere die hohen Kosten, die mit einer solchen Abmahnung einher gehen. Daher können sich vermeintlich private Verkäufe schnell als Bumerang erweisen, insbesondere dann, wenn mit den Verkäufen nur äußert geringe Verkaufspreise erzielt wurden, welche von den Abmahnkosten häufig um ein vielfaches überstiegen werden.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Es sollte stets sorgfältig geprüft werden, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt, wenn über Internetportale umfangreichere und dauerhaft Geschäfte getätigt werden. Die Unternehmereigenschaft bringt es mit sich, dass weitreichende rechtliche Vorgaben zu beachten sind.