Androhung von Schufa-Einträgen rechtmäßig?

Nahezu jeder kennt den Begriff „Schufa“ und weiß, was sich dahinter verbirgt. Nahezu jeder weiß auch um die Folgen, die ein negativer Schufa-Eintrag für den Betroffenen mit sich bringen kann.

So kann z.B. die Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und der Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder sogar versperrt werden. Insbesondere für Gewerbetreibende kann eine Negativmeldung drastische Auswirkungen haben, wenn dessen Kreditwürdigkeit durch einen Schufa-Eintrag in Frage gestellt ist. Aber auch Vermieter verlangen häufig von potentiellen Mietern eine Schufa-Selbstauskunft, so dass es für einen Wohnungssuchenden bei einem Negativ-Eintrag erschwert sein kann, ein Mietverhältnis einzugehen.

Häufig drohen auch Inkassounternehmen in ihren Zahlungsaufforderungsschreiben gegenüber den vermeintlichen Schuldnern die Meldung der Daten der Betroffenen an die Schufa oder an andere Wirtschaftsinformationsdienste an, wenn keine Zahlung erfolge. Damit soll wohl der behaupteten Forderung und der damit angeblich verbundenen Zahlungsverpflichtung mehr Nachdruck verliehen werden. Oftmals kommt es jedoch vor, dass die mit den Zahlungsaufforderungsschreiben geltend gemachten Forderungen unbegründet oder zumindest zweifelhaft sind und dennoch die Meldung der Daten des Betroffenen angedroht wird.

 

Doch so einfach ist eine Meldung der Daten des Betroffenen an die Schufa oder an andere Wirtschaftsinformationsdienste nicht möglich!

 

Denn zum einen ist aus Datenschutzvorschriften eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich, um eine Meldung der Daten überhaupt in die Wege leiten zu dürfen.

Zum anderen darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen eine entsprechende Meldung erfolgen. Insbesondere bei bestrittenen Forderungen ist eine Meldung der Daten des Betroffenen nicht zulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Leipzig sei der Sinn des Schufa-Systems der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen. Den Gläubigern soll keine allgemeine Drohkulisse zur Verfügung gestellt werden, bei der das Schufa-System zu reinen Inkassozwecken missbraucht werde (AG Leipzig, Beschluss v. 13.01. 2010, Az. 118 C 10105/09).

 

Eine rechtswidrige Meldung der Daten von Betroffenen bzw. deren Androhung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen mit der Folge, dass dem Betroffenen Unterlassungsansprüche zustehen können. Bei rechtswidrigen Einträgen in entsprechenden Auskunfteien können dem Betroffenen darüber hinaus Schadenersatzansprüche zustehen, die ihm aufgrund der rechtswidrigen Einträge entstanden sind.

 

Deshalb: Bei unbegründeten oder unklaren Forderungen sollte der Forderung widersprochen werden. Sollte dennoch mit der Meldung von Daten an die Schufa oder an andere Wirtschaftsinformationsdienste gedroht werden, nicht Bange machen lassen und gegebenenfalls hiergegen rechtlich vorgehen.