Filesharing: BGH hat zur Haftung bei WLAN-Anschlüssen entschieden („Sommer unseres Lebens“)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass eine Privatperson, die einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss unterhält, für darüber mittels Tauschbörsenprogrammen begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haften kann.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Anschlussinhaber einen nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschluss unterhielt. Über diesen wurde mittels eines Tauschbörsenprogrammes von einer dritten Person lediglich ein Musiktitel von einer anderen dritten Person zum Download angeboten.

 

Nach Auffassung des BGH haftet der Anschlussinhaber auf Unterlassung, wenn der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert ist. Zwar verlangt der BGH bei der Sicherung des Anschlusses nicht, dass dieser stets auf dem neuesten technischen Stand sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass zum Zeitpunkt des Einrichtens des Anschlusses der dortige Sicherheitsstandard erfüllt war. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn lediglich die werkseitigen Einstellungen übernommen wurden. Es ist vielmehr ein neues persönliches Passwort zu vergeben.

 

Im zu entscheidenden Fall war der Anschluss gerade nicht ausreichend gesichert, weshalb der Anschlussinhaber als sogenannter „Störer“ auf Unterlassung haftet. Allerdings haftet er nicht auf Schadenersatz, da dieser den Musiktitel nicht selbst im Internet zugänglich gemacht hat und daher nicht als Täter anzusehen ist. Als Gehilfe der Urheberrechtsverletzung ist der Anschlussinhaber mangels Vorsatzes ebenfalls nicht anzusehen.

 

Fazit: Der Anschlussinhaber eines unzureichend gesicherten WLAN-Anschlusses kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Positive Auswirkung hat die Entscheidung des BGH hinsichtlich der Frage, ob ein Anschlussinhaber, der als Störer in Anspruch genommen wird, auf Schadenersatz haftet. Dieser Haftung hat der BGH nun eine Absage erteilt. Offen bleibt die Frage, ob die Begrenzung der Anwaltsgebühren des abmahnenden Anwalts auf 100 € auch in den Fällen besteht, in denen mehr als nur ein Titel zum Download angeboten wurden.