Ausschluss der Mängelgewährleistung durch einen gewerblichen Verkäufer auf Internetplattform kann wettbewerbswidrig sein

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte durch einen gewerblichen Verkäufer auf einer Internetplattform grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (Bundesgerichtshof v. 31.03.2010, Az. I ZR 34/08).

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beklagte, ein gewerblicher Verkäufer, auf eBay die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auszuschließen versuchte mit der Begründung, er verkaufe lediglich an Gewerbetreibende. Damit wäre ein Gewährleistungsausschluss grds. möglich.

 

Allerdings urteilte der Bundesgerichtshof, dass sich das Angebot nicht nur an Gewerbetreibende richte, sondern auch an Verbraucher. Der Beklagte habe nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass er lediglich an Gewerbetreibende veräußern möchte. Ferner habe er keine Vorkehrungen dahingehend getroffen, dass lediglich Gewerbetreibende bieten könnten. Verbrauchern gegenüber ist ein Gewährleistungsausschluss nach den Vorschriften der §§ 474, 475 BGB aber nicht wirksam.

 

Damit hat der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, was zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle.